Bildrechte – darf ich jede Person einfach fotografieren?
abgelegt im Archiv Fotografen am 12.03.10

© See-ming Lee 李思明 SMLUnbedacht fotografieren und die Bilder dann im Internet zum Verkauf anbieten kann ein teurer Spaß werden. Denn unsere Gesetzgebung erlaubt nicht ohne Genehmigung Fotos von allen Personen zu machen. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Bildrechte man als Fotograf hat.
Natürlich darf man nicht jede Person einfach fotografieren und das Bild veröffentlichen oder verkaufen. Fotos dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Abfotografierten publiziert werden.
Das ist im Kunsturhebergesetz geregelt:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
(§ 22 KunsturhG)
Deshalb würde ich Euch auf jeden Fall raten, Euch eine schriftliche Genehmigung der abgebildeten Person geben zu lassen, also eine Art Modelvertrag zu erstellen. Dann seid Ihr auf der sicheren Seite. Es gibt aber Ausnahmen. Fotos von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen auch ohne Zustimmung des Abgelichteten veröffentlicht werden. Also Bilder von Politikern, Musikstars oder Promis aus Film und Fernsehen sind erlaubt. Aber einen Haken gibt es auch hier. Denn die Aufnahmen müssen sich auf den öffentlichen Bereich beziehen und dürfen keine intimen Einblicke in das Privatleben des Promis gewähren.
Auch erlaubt sind Fotos auf denen zufällig Personen sind, die als "Beiwerk" gelten. Also zum Beispiel wartende Personen an einer Bushaltestelle, die nicht im Mittelpunkt der Betrachtung liegen. Auch Bilder von Demonstrationen oder beispielsweise Fußballspielen sind erlaubt, die eine Menschenmenge zeigen. Hier der Auszug aus dem Kunsturhebergesetz:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(§ 23 KunsturhG)
© See-ming Lee 李思明 SML
(§ 22 KunsturhG)
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(§ 23 KunsturhG)
Tags: Bildrechte, Fotorechte, Kunsturhebergesetz, Personen fotografieren
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Wong
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